Für Eltern von Kindern, die ab dem 01.05.2025 geboren werden, gibt es einige Änderungen beim Elterngeld sowie der Elternzeit.
Eltern können – statt Einreichung der Geburtsurkunde – beim Standesamt einem automatisierten Datenabruf durch die Elterngeldstelle zustimmen. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, die Geburtsurkunde in Papierform einzureichen (Anmerkung: Dieser Abruf ist – obwohl gesetzlich verankert – derzeit technisch noch nicht möglich. Das ZBFS kann diese Option daher den Eltern derzeit noch nicht anbieten!).
Die Anmeldung der Elternzeit erforderte bisher die sog. „Schriftform“, also per Brief mit Unterschrift oder durch persönliche Aushändigung an den Arbeitgeber. Bei der Anmeldung der Elternzeit für Geburten ab dem 01.05.2025 ist es auch per E-Mail möglich. Dies bezeichnet man als sog. „Textform“ und gilt ebenso für den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Auch der Arbeitgeber kann für die Bestätigung oder Ablehnung der Anmeldung/des Antrages die Textform wählen. Für die Ablehnung des Antrages auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus bestimmten Gründen ist für den Arbeitgeber allerdings weiterhin die Schriftform erforderlich.
Nach der neuen Rechtslage behalten Eltern den Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate, auch wenn ein Elternteil während des Bezuges des Partnerbonus erkrankt und deshalb nicht beruflich tätig sein kann.
Bei schwangerschaftsbedingten Erkrankungen im Bemessungszeitraum muss kein Nachweis einer Einkommensminderung mehr erbracht werden, damit diese ausgeklammert werden können oder – bei Selbstständigen – zum Anlass für eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes genommen werden können.
Zur Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten trägt die neue Regelung bei, indem der Bezug von Krankentagegeld durch Selbstständige (z.B. – je nach Tarif – während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag) ebenfalls zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führt.