Wir beraten Sie zum Thema ungewollte Schwangerschaft.

Konfliktberatung

Hier finden Sie Infos zum Thema Schwangerschaftskonfliktberatung.

Wir beraten Sie zum Thema ungewollte Schwangerschaft.

Wenn Sexualität gelebt wird, kann es zu Schwangerschaften kommen, die geplant, ungeplant, aber dennoch akzeptiert, oder ungewollt sind und als Katastrophe erlebt werden. Wir vertreten die Ansicht, dass jedes Kind das Recht auf Leben hat, aber wir möchten über diesem Grundsatz nicht die schwangere Frau oder das Paar mit ihren/seinen besonderen „Umständen“ vernachlässigen.

Wir wissen, dass es Situationen gibt, in denen vor allem verantwortungsbewusste Menschen in einen tiefen Konflikt geraten können, der all ihre Werte, Normen und das, wofür sie im Leben eingetreten sind, auf den Kopf stellen kann. In dieser Ausnahmesituation möchten wir für Sie da sein, Sie mit allem was Sie mitbringen annehmen und versuchen, mit Ihnen zusammen ein wenig Ordnung in das Durcheinander von durchkreuzten Lebensplänen, Wünschen und Gefühlen wie Schmerz, Enttäuschung und Wut zu bringen, Sie ermutigen, einen Schritt zurück zu treten und sich alles aus ein bisschen Distanz anzuschauen. Wir möchten Sie ein Stück auf Ihrem Weg zu einer Entscheidung begleiten, die für Sie „ganz da drinnen“ stimmt. Aber auch wenn Sie Ihre Entscheidung bereits getroffen haben, werden Sie bei uns eine annehmende Atmosphäre mit Platz für Ihre persönlichen Einstellungen und Weltanschauungen finden. Wir unterliegen der Schweigepflicht. Wir beraten vertraulich, auf Wunsch auch anonym*. Sie können allein, in Begleitung Ihres Partners oder einer anderen Vertrauensperson kommen. Auch kurzfristige Termine können vereinbart werden. In unserer Terminplanung halten wir bestimmte Zeiten hierfür frei. Eine vorherige telefonische Anmeldung ist jedoch erforderlich. Alle Beratungsgespräche sind für Sie kostenfrei. In der Wahl Ihrer Beratungsstelle sind Sie völlig frei, es gibt hier keine Zuständigkeiten.

Die Vorlage einer gynäkologischen Bescheinigung der Schwangerschaft ist nicht Voraussetzung für Ihr Gespräch bei uns. Wir empfehlen Ihnen jedoch, Ihre Schwangerschaft durch Ihre Frauenärztin bzw. Ihren Frauenarzt bestätigen zu lassen.

* Wenn Sie die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung wünschen, werden Ihre Personalien benötigt. Bitte bringen Sie hierzu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

Weitere Themen

"Pille danach" oder "Spirale danach"

1 Notfallverhütung / Nachverhütung

Notfallverhütung oder Nachverhütung kann, wenn rechtzeitig angewandt, eine Schwangerschaft nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit hoher Sicherheit verhindern. Es gibt zur Zeit zwei Methoden:

  • die „Pille danach“ und
  • die „Spirale danach“.

Notfallverhütung ist kein Schwangerschaftsabbruch!

 

2 Wann wird eine Notfallhütung benötigt?

Wenn nicht bzw. nicht ausreichend verhütet wurde oder sich eine „Verhütungspanne“ ereignet hat. Zum Beispiel, wenn

  • das Kondom abgerutscht oder gerissen ist,
  • die Einnahme der Pille vergessen wurde,
  • Erbrechen oder Durchfall die Wirkung der Pille beeinträchtigen,
  • keine Verhütung angewandt wurde,
  • das Diaphragma verrutscht ist oder falsch angewandt wurde.

 

3 Pille danach

In Deutschland sind zwei Präparate als „Pille danach“ auf dem Markt:

PiDaNa® und Ellaone®. Die Pille danach ist rezeptfrei und nur in der Apotheke erhältlich. PiDaNa® kostet  ca. 17 €, Ellaone® ca. 35 €. Mädchen unter 14 Jahren benötigen zum Kauf der Pille danach die Zustimmung des/der Personensorgeberechtigten. Bei Mädchen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist entscheidend, ob die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit für den Erwerb und die Anwendung der Pille danach vorhanden ist. Bejaht dies der Apotheker, kann er die Pille danach auch ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten aushändigen. Bis zum 20. Lebensjahr werden die Kosten bei gesetzlich versicherten Frauen nach ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse übernommen. Außerhalb der üblichen Apothekenöffnungszeiten können die Präparate über die Apothekennotdienste und Nachtdienste bezogen werden.

 

3.1 Wie wirkt die Pille danach?

In PiDaNa® ist das synthetische Gelbkörperhormon Levonorgstrel enthalten, welches das körpereigene Hormon Gestagen ersetzt. Auf diese Weise wird, je nach Einnahmezeitpunkt, der Eisprung verzögert oder unterdrückt.

In Ellaone® ist kein synthetisches Hormon, sondern der Hormonrezeptor-Modulator Ulipristal enthalten, welcher in den Körperzellen an die Bindungsstellen für das Hormon Progesteron andockt, somit dessen Wirkung verändert und  dadurch den Eisprung verhindert.

Hat sich die Eizelle bereits in die Gebärmutter eingenistet, wirkt die „Pille danach“ nicht mehr. Wenn die Frau bereits schwanger ist, führt sie daher nicht zum Abbruch der Schwangerschaft.

 

3.2 Wie wird die Pille danach angewandt?

PiDaNa® besteht aus einer Tablette und sollte innerhalb von 72 Stunden, am besten innerhalb von zwölf Stunden nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen werden.

Ellaone® besteht aus einer Tablette und sollte sobald wie möglich und höchstens 120 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen werden. Bis zur nächsten Menstruationsblutung muss eine zuverlässige Barrieremethode z.B. Kondom, Diaphragma, beim Geschlechtsverkehr angewandt werden.

Wenn innerhalb von drei Stunden nach einer Tabletteneinnahme erbrochen wird, sollte nochmals eine Tablette genommen werden. Es wird dann noch eine Packung benötigt. Nach Einnahme der Pille danach sollte die Monatsblutung zum erwarteten Termin einsetzen. Sie kann sich jedoch um einige Tage verschieben. Sollte die Monatsblutung länger als sieben Tage ausbleiben oder sollte sie deutlich schwächer oder stärker sein wie normalerweise, sollte ein(e) Arzt/Ärztin aufgesucht werden.
Eine ausführliche Beratung zur Pille danach erfolgt in der Apotheke.

 

3.3 Wie sicher ist die Pille danach?

Die Pille danach ist umso sicherer, je früher sie nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen wird. Untersuchungen haben ergeben, dass die Schwangerschaftsrate steigt, je später die Pille danach eingenommen wird.

PiDaNa® wirkt nur in dem Zeitraum von 72 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr, Ellaone® bis zu 120 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr. Die Verhütung bis zur nächsten Monatsblutung sollte mit dem Arzt/der Ärztin abgesprochen werden.

 

3.4 Nebenwirkungen der Pille danach

Als Nebenwirkungen können vorübergehend Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit, Unterbauchschmerzen oder Empfindlichkeit der Brüste auftreten. Diese Nebenwirkungen verschwinden normalerweise nach 24 Stunden wieder. Ebenfalls kann es zu Schmier- und unregelmäßigen Blutungen oder zu einer Menstruationsverschiebung kommen.

 

3.5 Wechselwirkung mit anderen Medikamenten

Die Wirksamkeit von Ellaone® und PiDaNa® kann bei der gleichzeitigen Anwendung bestimmter Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen vermindert werden Eine ausführliche Beratung erfolgt in der Apotheke.

 

3.6 Für wen ist die Pille danach geeignet?

Für alle Frauen.

Ausnahmen: Frauen mit akuten oder chronisch schweren Leberschäden, sowie einigen Stoffwechselkrankheiten sollten die Pille danach vorsichtig einsetzen. Auch Mädchen unter 16 Jahren können die Pille danach nehmen. Die Pille danach ist als regelmäßiges Verhütungsmittel ungeeignet, da ihre Wirkung bei häufiger Einnahme innerhalb eines kurzen Zeitraumes abnimmt. Im Vergleich mit anderen Verhütungsmitteln ist sie auch teurer, die Nebenwirkungen sind stärker und sie ist unsicherer.

 

3.7 Schwangerschaft und Stillzeit

Wenn trotz Einnahme der Pille danach eine Schwangerschaft entstanden ist, sollte dies unbedingt mit dem Arzt besprochen werden. Ellaone® darf nicht eingenommen werden, wenn bereits eine Schwangerschaft besteht, da dies Auswirkungen auf das ungeborene Kind haben kann. Die in den beiden Präparaten der Pille danach enthaltenen Wirkstoffe gehen in die Muttermilch über; es werden daher Stillpausen empfohlen. Stillende Mütter sollten bei PiDaNa® die Tablette unmittelbar nach dem Stillen einnehmen und den folgenden Stilltermin auslassen. Einige Fachleute empfehlen, die Muttermilch 24 Stunden nach der Einnahme wegzuwerfen. Bei Ellaone® sollte 36 Stunden nach der Einnahme nicht gestillt werden, das heißt, die Muttermilch solange abpumpen und entsorgen. Eine ausführliche Beratung erfolgt in der Apotheke.

 

4 Spirale danach

In der Regel ist die Spirale danach eine „normale“ Kupferspirale (z.B. Mulitload®, Gynefix®, NovaT®, IUB-Kupferperlenball®). Bei manchen Präparaten ist der Kupferanteil mit einer Edelmetalllegierung (Gold, Silber) versehen (z.B. Goldlily®, Medusa®, Goldring-Medusa®). Man kann somit treffender von “ Einlagen unterschiedlicher kupferhaltiger bzw. kupfer-silberhaltiger / kupfer-goldhaltiger Systeme in die Gebärmutterhöhle“ sprechen. Die Kosten (Spirale und Einlage durch den Arzt) betragen zwischen ca. 130 und 300 €. Bis zum 20. Lebensjahr werden die Kosten bei gesetzlich versicherten Frauen von der Krankenkasse übernommen. Wir verwenden im Folgenden vereinfachend den Begriff „Spirale“.

 

4.1 Wie wirkt die Spirale danach?

Das Kupfer der Spirale verändert das Milieu in der Gebärmutter und in den Eileitern. Dadurch wird die Befruchtungsfähigkeit der Samenzellen gestört. Zusätzlich kann sie die Einnistung einer befruchteten Eizelle verhindern.

 

4.2 Wie wird die Spirale danach angewandt?

Die Spirale danach muss innerhalb von fünf Tagen nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr von einem Arzt/Ärztin eingesetzt werden.

 

4.3 Sicherheit der Spirale danach

Die Sicherheit der Spirale danach liegt zwischen 99 und 100 Prozent.

 

4.4 Wann ist die Spirale danach eine geeignete Notfallverhütung?

  • wenn es für die Pille danach zu spät ist,
  • wenn Sie keine hormonelle Notfallverhütung möchten,
  • wenn Sie die sicherste Methode der Notfallverhütung wählen möchten,
  • wenn Sie in Zukunft mit der Spirale verhüten wollen.

 

4.5 Nebenwirkungen der Spirale danach

Als Nebenwirkungen können krampfartige Schmerzen während und nach dem Einlegen der Spirale auftreten. Wird die Spirale als langfristiges Verhütungsmittel genutzt, kann es zu den herkömmlichen Nebenwirkungen der Spirale kommen.

 

4.6 Schwangerschaft und Stillzeit

Die Spirale danach kann nicht angewandt werden, wenn eine Schwangerschaft bereits besteht, bei Unterleibsentzündungen, bei verschiedenen Krankheiten z. B. Endometriose, Kupferallergien.
Die Spirale danach ist sowohl als Notfallmaßnahme wie als reguläres Verhütungsmittel auch während der Stillzeit geeignet, da sie keine Hormone enthält, die in die Muttermilch übergehen könnten.

 

5 Weitere Informationen

Situation in Deutschland - Gesetzliche Regelung, Beratung, Schweigepflicht etc.

 

1 Gesetzliche Regelung

Ein Schwangerschaftsabbruch nach der sogenannten „Beratungsregelung“ bleibt Unrecht (tatbestandslos, aber rechtswidrig), ist aber straffrei (§ 218a Absatz 1 StGB), wenn …

  • Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgt,
  • durch einen Arzt vorgenommen wird,
  • die Schwangere den Abbruch verlangt,
  • durch Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle nachgewiesen wird, dass
  • Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB stattgefunden hat, die
  • mindestens drei Tage zurückliegt (3 Tagesfrist).

 

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig bei

  • medizinischer Indikation; § 218a Absatz 2 StGB.
    Voraussetzungen:
    • Der Abbruch erfolgt durch einen Arzt.
    • Der Abbruch wird mit Einwilligung der Schwangeren durchgeführt.
    • Der Abbruch ist nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands für die Frau abzuwenden.
    • Die Gefahr kann nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden (z.B. medizinische – auch psychiatrische – Behandlung).
    • Für den Abbruch  gibt es keine zeitliche Frist.

  • kriminologischer Indikation; § 218a Abs. 3 StGB.
    Voraussetzungen:
    • Der Abbruch erfolgt durch einen Arzt.
    • Der Abbruch wird mit Einwilligung der Schwangeren durchgeführt.
    • Die Schwangerschaft  geht nach ärztlicher Erkenntnis auf eine rechtswidrige Sexualstraftat an der Schwangeren zurück.
    • Der Abbruch erfolgt innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis.

 

2 Beratung

Die Beratung soll der Frau dabei helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Sie soll unterstützen und begleiten, nicht belehren oder bevormunden.

Die Beratung soll das Bewusstsein der Frau wecken, dass das ungeborene Leben in jedem Stadium der Schwangerschaft ein eigenes Recht auf Leben hat. Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzeigen und das Lebensrecht des Ungeborenen in Erinnerung rufen. Ein Schwangerschaftsabbruch kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. In der Beratung soll über finanzielle und soziale Hilfen informiert werden, die die Fortsetzung der Schwangerschaft erlauben. Ferner wird über die Auswirkungen der Geburt des Kindes oder eines Schwangerschaftsabbruches auf das Leben der Frau/des Partners bzw. der Partnerschaft gesprochen. Schließlich wird auch auf die Gründe eingegangen, weshalb die Frau/das Paar einen Schwangerschaftsabbruch erwägt oder sich hierzu bereits entschlossen hat.

Bei einer medizinischen und bei einer kriminologischen Indikation entfällt die Beratungspflicht für die Frau. Natürlich bieten die Beratungsstellen aber auch in diesen Fällen kostenlose Beratungsgespräche und ihre Unterstützung an.

Hinweis: Für Schwangerenberatungsstellen gibt es keine regionalen Zuständigkeiten. Sie sind in der Wahl Ihrer Beratungsstelle also völlig frei. Die Beratung ist stets kostenlos.

 

3 Schweigepflicht

Beraterinnen und Berater bei den staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen unterliegen der Schweigepflicht über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Gesetzliche Grundlagen sind die Schweige- und Geheimhaltungspflicht nach Art. 2 Absatz 3 BaySchwBerG (Art. 7 Absatz 3 BaySchwBerG), der Straftatbestand der Verletzung des Privatgeheimnisses in § 203 Absatz 1 Nr. 4a StGB und die prozessuale Absicherung durch ein Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 Absatz 1 S. 1 Nr. 3a StPO.

Die Schwangerenkonfliktberatung kann nur erfolgreich sein, wenn absolutes Vertrauen in die Diskretion und Verschwiegenheit der beratenden Fachkraft besteht. Auch eine anonyme Beratung ist möglich.

 

4 Beratungsbescheinigung

Im Anschluss an das Gespräch/die Gespräche erhalten Sie auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung, dass ein Beratungsgespräch geführt wurde. Diese Beratungsbescheinigung ist eine Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung. In die Bescheinigung wird lediglich der Name der beratenen Frau eingetragen und das Datum, an dem die Beratung beendet wurde. Gesprächsinhalte werden hier selbstverständlich nicht festgehalten.
Zur Ausstellung der Beratungsbescheinigung werden Ihre Personalien benötigt (bitte bringen Sie deshalb Ihren Personalausweis/Reisepass mit). Sie können jedoch gegenüber der Beraterin/dem Berater anonym bleiben. Die Bescheinigung wird dann von einer dritten Person erstellt. Sofern Sie wünschen, dass eine Durchschrift der Beratungsbescheinigung angefertigt wird, verbleibt diese fünf Jahre sicher verschlossen an der Beratungsstelle und wird anschließend datenschutzkonform vernichtet.

Anmerkung: Nicht alle Beratungsstellen händigen diese Beratungsbescheinigung aus. Beratungsstellen ohne staatliche Anerkennung bieten zwar Beratungen für Frauen/Paare im Konflikt an, stellen jedoch keine Beratungsbescheinigung aus.

 

5 Beratung durch den abbrechenden Arzt

Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt und nur mit Einwilligung der Frau vorgenommen werden. Der Arzt wird sich vor dem Abbruch von der Dauer der Schwangerschaft überzeugen und wird der Frau Gelegenheit geben, ihre Gründe für den Abbruch darzulegen. Darüber hinaus wird er sie über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten. Ist die Schwangerschaftskonfliktberatung im Rahmen der Beratungsregelung durch einen Arzt erfolgt, darf dieser Arzt den Schwangerschaftsabbruch nicht selbst durchführen.

 

6 Methoden des Schwangerschaftsabbruchs

Ein Schwangerschaftsabbruch kann medikamentös oder operativ durchgeführt werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf Familienplanung.de – einem Internetangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:

 

7 Kosten

Bei den Kosten für Schwangerschaftsabbrüche ist zu differenzieren, ob es sich um einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Indikation (medizinisch oder kriminologisch nach § 218a Absatz 2, 3 StGB) oder um einen Abbruch nach der Beratungsregelung (§ 218a Absatz 1 StGB) handelt, der nach Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zwar rechtswidrig ist, aber straffrei bleibt.
Bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der Beratungsregelung werden die Kosten für den Eingriff und die Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Kosten für eine solche Maßnahme sind grundsätzlich von den Frauen selbst zu tragen.
Das Beratungsgespräch und evtl. Folgegespräche sind immer kostenlos.

Nur bei Bedürftigkeit (Frauen in schwieriger wirtschaftlicher Lage, wenn das verfügbare Einkommen der Schwangeren unter einer bestimmten Grenze liegt) können die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz übernommen werden. Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Die dabei entstehenden Kosten werden durch die Länder erstattet. Wenn keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, können Frauen, die in Deutschland leben und die Einkommensgrenze unterschreiten, einen Antrag bei einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse ihres Wohnortes stellen.
Bei Schwangerschaftsabbrüchen mit Indikationsstellung (medizinisch/kriminologisch) werden für Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Kosten von der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten getragen, also von der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Einkommensüberprüfung übernommen.
Auch die Beihilfe trägt alle Kosten. Private Versicherungsträger haben unterschiedliche Regelungen.

Es besteht eine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Voruntersuchungen und Beratungen vor dem Schwangerschaftsabbruch sowie bei auftretenden medizinischen Komplikationen und damit erforderlichen Nachbehandlungen und zwar unabhängig davon, ob der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung oder aufgrund einer Indikation erfolgt ist.

 

8 Rechtsgrundlagen

 

9 Qualifikation von Beraterinnen und Beratern

Die Beratung im Schwangerschaftskonflikt erfordert neben umfangreichem fachspezifischem Wissen Erfahrung im Krisenmanagement und eine besondere persönliche Eignung. Folgende Anforderungen an die Person der Beraterin/des Beraters werden gestellt (Art. 3 Absatz 4 BaySchwBerG): Als berufliche Qualifikation muss sie/er eine Ausbildung als Diplom-Sozialpädagogin/-e (FH) oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, sie/er  muss eine mehrjährige Berufstätigkeit oder gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen vorweisen können und ist zur Supervision verpflichtet.

 

10 Weitere Informationen