Der Kinderzuschlag wird ab 01.07.2019 von bisher 170 Euro auf maximal 185 Euro erhöht. Auch für Alleinerziehende, deren Kinder Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss bekommen, wird der Bezug von Kinderzuschlag künftig möglich; dieses Kindeseinkommen wird ab 01.07. nur noch zu 45 Prozent, nicht mehr zu 100 Prozent, wie bisher, angerechnet. Die Leistung soll für 6 Monate im Voraus gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft werden.
Ab Januar 2020 fällt der Kinderzuschlag nicht mehr abrupt weg, wenn die Eltern etwas mehr verdienen. Die oberen Einkommensgrenzen werden aufgehoben. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nicht mehr zu 50 Prozent, sondern zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Ferner sollen (vorerst befristet auf 3 Jahre und unter bestimmten Voraussetzungen) auch Familien den Kinderzuschlag erhalten, die kein Arbeitslosengeld II beziehen, obwohl sie Anspruch darauf hätten. Um diesen sogenannten „erweiterten Zugang“ beanspruchen zu können, darf Eltern zu ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und ggf. dem Wohngeld höchstens ein Betrag von 100 Euro zum Bedarfssatz des Arbeitslosengeldes II fehlen.
Zum 01.08 2019 verbessern sich ferner die Leistungen für Bildung und Teilhabe. So erhöht sich der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 100 Euro auf 150 Euro und der monatliche Teilhabebetrag von 10 Euro auf 15 Euro. Darüber hinaus entfallen die Eigenanteile der Eltern für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die Schülerbeförderung. Um eine Lernförderung zu erhalten, ist es künftig nicht mehr Voraussetzung, dass eine Versetzungsgefährdung vorliegt. Zudem wurden einige Verwaltungsvereinfachungen beschlossen.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums vom 21.03.2019