Einige Änderungen zum Jahresbeginn 2024 für Eltern und Familien

18.12.2023: Einige Änderungen bei wichtigen finanziellen Leistungen ab dem 01.01.2024.

Kindesunterhalt: 0-5 Jahre: 480 € (abzüglich 250 € Kindergeld = 230 €); 6-11 Jahre: 551 € (abzüglich 250 € Kindergeld = 301 €); 12-17 Jahre: 645 € (abzüglich 250 € Kindergeld = 395 €).

Unterhaltsvorschuss: 0-5 Jahre 230 €, 6-11 Jahre 301 €, 12-17 Jahre 395 €.

Bürgergeld und Sozialhilfe: Alleinstehende/Alleinerziehende: 563,00 €; Paare je Partner: 506 €; Volljährige in Einrichtungen: 451,00 €; Jugendliche von 14-17 Jahre: 471,00 €; Kind von 6-13 Jahre: 390,00 €; Kind von 0-5 Jahre: 357,00 €.

Leistungssätze für Asylsuchende: Alleinstehende/Alleinerziehende: 460,00 €; Paare je Partner: 413 €; Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern: 368,00 €; Jugendliche von 14-17 Jahre: 408,00 €; Kind von 6-13 Jahre: 341,00 €; Kind von 0-5 Jahre: 312,00 €.

Kinderzuschlag bis zu 292 € pro Kind.

Kindergeld bleibt unverändert.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung; Brutto-Jahresgehalt): 69.300 €.

Kinderkrankengeld: Für die Jahre 2024 und 2025 können Elternteile je Kind für 15 Arbeitstage (bisher: 10) und Alleinerziehende 30 Arbeitstage (bisher: 20) Kinderkrankengeld beziehen. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil erhöht sich auf 35 Arbeitstage (bisher: 25) und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage (bisher: 50).

Für Eltern, die Arbeitslosengeld beziehen, werden die Tage mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung in gleichem Umfang angehoben.

Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinisch notwendigen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden müssen. In diesen Fällen ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf die generelle Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes von 35 bzw. 70 Tagen.

Eltern, die Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können ebenfalls Kinderkrankengeld (= Einkommensersatzleistung) beziehen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld nicht.

Seit dem 18.12.2023 besteht bereits die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung für Kinder.

Kinderfreibetrag: Erhöhung auf 6.384 € je Kind.

Elterngeld: Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals moderat auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.

Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben. (Quelle: BMFSFJ, 27.12.2023)

(Der Beitrag wurde am 27.12.2023 und am 02.01.2024 ergänzt)