05.08.2022: Nicht wenigen Familien aus Nicht-EU-Ländern wurde in den Jahren 2006 bis 2020 zu Unrecht Kindergeld nicht gewährt. Das Bundesverfassungsgericht erklärt in seiner aktuellen Entscheidung eine damals geltende Vorgabe für verfassungswidrig und nichtig
Die Vorschrift sah vor, dass Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, nur dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und zusätzlich bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Das Gesetz wurde am 01.03.2020 geändert; seither gelten Bestimmungen, die mit dem aktuellen BVG-Urteil übereinstimmen.
Etliche unserer Klientinnen haben – aus aktueller Sicht – damals zu Unrecht kein Kindergeld erhalten. Da die Bescheide jedoch zwischenzeitlich alle bestandskräftig sind, hat das aktuelle Urteil keine Auswirkung für sie.
Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung Nr. 67/2022 vom 3. August 2022