09.07.2021: Wir möchten über einige uns wichtig erscheinende Änderungen zum Elterngeld sowie zur Elternzeit für Geburten ab dem 01.09.2021 informieren.
Zulässige Arbeitszeit während Elterngeldbezug/Elternzeit
- Anhebung von 30 > 32 Wochenstunden
Partnerschaftsbonus
- Statt bisher 25 – 30 Wochenstunden > 24 – 32 Wochenstunden
- Flexibler Bezug von mindestens 2 – 4 Partnerschaftsbonus-Monaten (statt bisher 4 fixe Monate)
- Corona-Sonderregelung: Keine Rückzahlung des Partnerschaftsbonus, wenn Eltern wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant in Teilzeit arbeiten konnten (verlängert bis 31.12.21)
- Partnerschaftsbonus-Monate können auch im Nachhinein noch von den Eltern verkürzt oder verlängert werden
Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Krankengeld)
- Arbeiten Eltern nach der Geburt Teilzeit in Elternzeit und bekommen dann plötzlich Entgeltersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, können Sie das vorher beantragte Elterngeld in unveränderte Höhe weiterbeziehen.
Nachweis Arbeitszeit (bei Teilzeit)
- Angabe der Arbeitszeit nur bei Beantragung (bisher: auch nach Ablauf des Bezugszeitraumes); entfällt für Basis-EG und PB-Monate
Frühgeborene
- Geburt mind. 6 Wochen vor errechnetem Termin: 1 Monat zusätzlich Elterngeld bzw. 2 EG-Plus-Monate
- Geburt mind. 8 …………………………..… : 2 Monate (4 EG-Plus-Monate)
- Geburt mind. 12 …………………………..… : 3 Monate (6 EG-Plus-Monate)
- Geburt mind. 16 ………………………………. : 4 Monate (8 EG-Plus-Monate)
Deshalb ist ein Bezug des Basiselterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus möglich, EGplus ist bis 32. Lebensmonat des Kindes möglich. Nebeneinkommen aus Selbständigkeit
- Antragsrecht bei geringen Einkünften (< 420 €/Jahr, weniger als 35 € monatlich) > Behandlung wie Nicht-Selbständige.
Einkommensgrenzen
- Gemeinsames Einkommen des Paares darf 300.000 €/Jahr (Alleinerziehende: 250.000 €/Jahr) nicht überschreiten.
Elterngeldberechnung – Ausklammerungstatbestände
- Keine finanzielle Schlechterstellung durch Ausklammerungstatbestände > Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeiten für den Bemessungszeitraum (§ 2 b BEEG).
- Das betrifft beispielsweise Arbeitnehmerinnen, die die Zeiten des Mutterschutzes (mit Mutterschaftsgeldbezug) für die Elterngeldberechnung miteingeschlossen haben möchten.