11.10.2019: Ab dem 01.01.2020 ergeben sich Änderungen beim Mindestunterhalt, beim Unterhaltsvorschuss, bei der Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld II sowie beim Kinderzuschlag.

Mindestunterhalt
Ab 01.01.2020 steigt der Mindestunterhalt für Kinder unter 6 Jahren auf  369,00 € monatlich (ab 2021: 378,00 €), für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren auf 424,00 € monatlich (ab 2021: 434,00 €) und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren auf 497,00 € monatlich (ab 2021: 508,00 €).

Unterhaltsvorschuss
Zum 01.01.2020 steigt der Unterhaltsvorschuss (UVG) für Kinder von 0 bis 5 Jahren auf bis zu 165,00 € monatlich, für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf bis zu 220,00 € monatlich und für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf bis zu 293,00 € monatlich.

Regelbedarfsstufen bei der Grundsicherung/Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II
Volljährige Alleinstehende erhalten monatlich ab 01.01.2020 432,00 €, Volljährige Partner 389,00 €, Volljährige in Einrichtungen sowie 18- bis 24-jährige im Elternhaus 345,00 €, Kinder von 14 bis 17 Jahren 328,00 €, Kinder von 6 bis 13 Jahren 308,00 € und Kinder von 0 bis 5 Jahren 250,00 €.

Kinderzuschlag
Zum 01.01.2020 entfällt die Höchst-Einkommensgrenze. Das Einkommen der Eltern verringert den Kinderzuschlag in geringerem Maße als bisher und es wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, geschaffen. Dieser eröffnet auch Familien, denen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag und ggf. dem Wohngeld höchstens 100 € fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, den Zugang zum Kinderzuschlag.

Die Beträge zum Mindestunterhalt können Sie ersehen aus der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsvorschuss – Mitteilung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.07.2019

Regelbedarfsstufen – Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Kinderzuschlag – Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend